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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Kramer & Crew GmbH & Co. KG

Stand: 04. August 2026

1. Geltungsbereich

1.1    Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten, soweit nichts anderes ver-einbart ist, für alle durch den Kun-den bestellten und durch die Kra-mer & Crew GmbH & Co. KG („KuC“) erbrachten Lieferungen und Leistungen.
1.2    Für alle Lieferungen und Leistun-gen gelten die allgemeinen Rege-lungen des Abschnitts A sowie je-weils ergänzend die speziellen Regelungen der Abschnitte B bis F.
1.3    Leistungen, die über den in diesen AGB beschriebenen Leistungsum-fang hinausgehen, erbringt KuC nur nach gesonderter Vereinba-rung gegen die vereinbarte Vergü-tung oder im Zweifel nach Listen-preisen bzw. nach Aufwand zu den Standard-Tagessätzen.
1.4    Entgegenstehende oder von die-sen AGB abweichende Bedingun-gen des Kunden gelten nicht, auch wenn KuC ihnen nicht ausdrück-lich widerspricht. 
1.5    Im Einzelfall getroffene Vereinba-rungen haben Vorrang vor diesen AGB. Mündliche Vereinbarungen sind schriftlich zu bestätigen.
1.6    Alle Änderungen und/oder Ergän-zungen dieser AGB, einschließlich Änderungen und/oder Ergänzun-gen dieser Ziffer 1.6, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.


A.    Allgemeine Bestimmungen

2.    Auftragserteilung

2.1    Soweit nicht anders vereinbart, sind alle Angebote von KuC un-verbindlich. Sie stellen eine Auf-forderung an den Kunden dar, sei-nerseits ein verbindliches Ver-tragsangebot abzugeben. Der Ein-zelvertrag (d.h. der von den Par-teien individuell vereinbarte Auf-trag über die von KuC zu erbrin-genden Leistungen) kommt erst zustande, wenn KuC das Ver-tragsangebot des Kunden an-nimmt.
2.2    KuC ist berechtigt, Änderungen der geltenden AGB vorzunehmen, die KuC dem Kunden vorab (ein-schließlich der Widerspruchsfrist) schriftlich ankündigen wird und die in Kraft treten, sofern der Kunde ihnen nicht innerhalb von 2 Wo-chen nach Erhalt der Ankündigung widerspricht. 
2.3    KuC behält sich Leistungsände-rungen vor, sofern herstellerbe-dingte Produktänderungen dazu führen, dass die ursprünglich ver-einbarte Vertragshard- oder 
-software nicht mehr verfügbar ist und soweit dies nicht zu einer Be-einträchtigung der Gesamtleistung der Vertragshard- oder -software führt und unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen von KuC für den Kunden zumutbar ist. Über Produktänderungen wird der Kunde unverzüglich informiert.

3.    Preise, Zahlungsbedingungen

3.1    Soweit nicht anders vereinbart, gelten die von KuC genannten Preise zum Zeitpunkt der Auf-tragserteilung. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist im Preis nicht enthalten. 
Ebenfalls nicht im Preis enthalten und vom Kunden zusätzlich zu entrichten sind die Kosten für Transport, Verpackung, Einfuhr und Nebenabgaben. 
3.2    Wegen der in der IT-Branche be-stehenden, außergewöhnlich gro-ßen globalen Lieferengpässe und Preissteigerungen bei Hardware (insbesondere speicherbezogenen Komponenten) verkaufen die Her-steller der Hardware und deren Distributoren diese an KuC nur noch unter der Bedingung, dass sie nach Vertragsschluss des De-ckungsgeschäfts berechtigt sind, den angebotenen Preis für Hard-ware anzupassen. Deshalb behal-ten wir uns unbeschadet der übri-gen Regelungen in diesen AGB für den Fall der Lieferung von Hard-ware das Recht vor und schließen einen Vertrag über die Lieferung von Hardware nur unter der Be-dingung, die im Vertrag mit dem Kunden vereinbarten Preise auch nach Abschluss des Vertrags bis zur Lieferung der Hardware nach billigem Ermessen gemäß § 315 BGB anzupassen, wenn sich die Kosten für die Beschaffung der vertraglichen Hardware nachträg-lich maßgeblich ändern, insbeson-dere die von Herstellern oder Dis-tributoren berechneten Einkaufs-preise sowie hardwarebezogene Bezugs- und Beschaffungskosten. KuC wird Steigerungen der Kosten für Hardware nicht zur Rechtferti-gung einer Preiserhöhung heran-ziehen, soweit sie durch Kosten-senkungen für andere Leistungs-bestandteile in einem einheitlichen Auftrag ausgeglichen werden. Entsprechend führen Kostensen-kungen für Hardware auch zu Preissenkungen, soweit sie nicht durch Kostensteigerungen für die anderen Leistungsbestandteile in einem einheitlichen Auftrag aus-geglichen werden. KuC ist nicht berechtigt, seinen absoluten Ge-winnanteil im Rahmen einer Preis-erhöhung zu erhöhen (Äquiva-lenzprinzip). KuC weist dem Kun-den die entsprechende Kosten-steigerung bzw. -senkung für die Hardware der Hersteller oder Dis-tributoren nach Aufforderung nach. KuC wird den Kunden unverzüg-lich über die Preisänderung der Hardware informieren. Der Kunde ist berechtigt, vom gesamten Ver-trag, zu dem die Hardware gehört, innerhalb von sieben (7) Werkta-gen nach Zugang der Mitteilung über die Preisanpassung zurück-zutreten, sofern die Preisanpas-sung zu einer Erhöhung des Ge-samtpreises von mehr als 25% führt. Erfolgt kein Rücktritt inner-halb dieser Frist, gilt die Preisan-passung als genehmigt.
3.3    Die Lieferung von Hardware steht unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbeliefe-rung von KuC durch seinen Liefe-ranten, sofern KuC die Nichtbelie-ferung nicht zu vertreten hat. KuC wird den Kunden in diesem Fall unverzüglich informieren und, so-fern möglich, die Lieferung einer gleichwertigen Alternative vor-schlagen. Sofern die Lieferung endgültig fehlschlägt, werden dem Kunden etwaige Gegenleistungen unverzüglich rückerstattet. 
3.4    Die Rechnungsstellung erfolgt bei Handelsware: 100% bei Lieferung 
3.5    Rechnungsstellung bei Dienstleis-tungspauschalen: 50% bei Beginn der Maßnahme; 50% nach Fertig-stellung 
3.6    Rechnungsstellung bei Dienstleis-tung nach Aufwand: wöchentliche Abrechnung nach erbrachter Leis-tung 
3.7    Davon abweichend ist KuC be-rechtigt, die vereinbarten Lieferun-gen und Leistungen insgesamt nur gegen Vorkasse auszuführen, wenn sich ergibt, dass sich die Vermögensverhältnisse des Kun-den nach Auftragserteilung we-sentlich verschlechtert haben, ins-besondere wenn er fällige Forde-rungen von KuC nicht ausgleicht.
3.8    Soweit nicht anders vereinbart, ist der Kunde verpflichtet, die Vergü-tung innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum auf das in der Rechnung genannte Konto zu überweisen.
3.9    Bei Zahlungsverzug berechnet KuC die gesetzlichen Verzugszin-sen.

4.    Haftungsbeschränkung

4.1    Ansprüche des Kunden auf Scha-densersatz (bzw. Aufwendungser-satz) gegen KuC aufgrund einer Handlung oder Pflichtverletzung von KuC, eines oder mehrerer ge-setzlicher Vertreter, Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen von KuC richten sich, unabhängig vom Rechtsgrund, insbesondere bei der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis sowie uner-laubter Handlung, nach den nach-folgenden Regelungen der Ziffern 4.1 bis 4.5.
4.2    In Fällen von vorsätzlichen Hand-lungen bzw. Pflichtverletzungen haftet KuC unbeschränkt nach Maßgabe der gesetzlichen Best-immungen.
4.3    In Fällen von grob fahrlässigen Handlungen bzw. Pflichtverletzun-gen haftet KuC unbeschränkt nach Maßgabe der gesetzlichen Best-immungen. Hiervon gilt folgende Ausnahme: Bei grober Fahrlässig-keit einfacher Erfüllungsgehilfen ist die Höhe des Schadenersatzan-spruches des Kunden auf den vor-hersehbaren vertragstypischen Schaden begrenzt, es sei denn es handelt sich um Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Kör-pers oder der Gesundheit oder um Ansprüche des Kunden nach dem deutschen Produkthaftungsgesetz.
4.4    In Fällen von einfach (d.h. nicht grob) fahrlässigen Handlungen bzw. Pflichtverletzungen haftet KuC nach Maßgabe der gesetzli-chen Bestimmungen wie folgt:
4.4.1    KuC haftet unbeschränkt für (i) Schäden aus der Ver-letzung des Lebens, des Körpers oder der Gesund-heit, (ii) für den Kunden entstandene Aufwendun-gen, wenn ein Schaden auf der Verletzung einer von KuC übernommenen Ga-rantie für die Beschaffen-heit beruht oder (iii) bei An-sprüchen des Kunden nach dem deutschen Produkthaf-tungsgesetz.
4.4.2    KuC haftet beschränkt auf den vorhersehbaren ver-tragstypischen Schaden für sonstige, nicht von Ziffer 4.4.1 umfasste Fälle bei Verletzung einer Pflicht, de-ren Erfüllung die ordnungs-gemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertrags-partner regelmäßig vertrau-en darf (Kardinalpflicht). 
4.4.3    KuC haftet nicht in sonsti-gen, weder von Ziffer 4.4.1 noch von Ziffer 4.4.2 er-fassten Fällen.
4.5    KuC haftet nicht für Schäden, die nicht aus einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Handlung oder Pflichtverletzung resultieren, insb. ist die Haftung für anfängliche Mängel nach § 536a Abs. 1 BGB ausgeschlossen. Dies gilt nicht, wenn ein Schaden auf der Verlet-zung einer von KuC übernomme-nen Garantie für die Beschaffen-heit beruht und für Ansprüche des Kunden nach dem deutschen Pro-dukthaftungsgesetz.

5.    Höhere Gewalt

5.1    Keine Vertragspartei hat für die Nichterfüllung ihrer vertraglichen Pflichten einzustehen, wenn dies auf einen außerhalb ihrer Kontrolle liegenden Hinderungsgrund zu-rückzuführen ist („höhere Ge-walt“). Als höhere Gewalt gelten insbesondere: (a) Feuer, (c) Natur-katastrophen, (d) Beschlüsse sei-tens Gesetzgeber oder Regierun-gen, (g) Streik, Aussperrung oder andere Formen von Arbeitskampf (sowohl eigene wie auch fremde Mitarbeiter betreffend). 
5.2    Solange der Zustand höherer Ge-walt anhält, wird die Zeit der Leis-tungserbringung um die Dauer der Verzögerung aufgrund höherer Gewalt zuzüglich einer angemes-senen Wiederanlaufzeit verlängert. Im Falle einer Erfüllungsverhinde-rung gemäß Ziffer 5.1 über einen Zeitraum von mehr als drei (3) Monaten ist jede Partei berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten bzw. den Vertrag zu kündigen.

6.    Leistungsverweigerungsrechte, Aufrechnungsverbot

6.1    Zurückbehaltungs- und Leistungs-verweigerungsrechte des Kunden sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Forderungen, die unstrei-tig oder rechtskräftig oder ent-scheidungsreif festgestellt sind.
6.2    Das Recht des Kunden, gegen Forderungen von KuC aufzurech-nen, ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit der Kunde mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig oder entscheidungsreif festgestell-ten Forderung aufrechnet.

7.    Geheimhaltungspflicht

7.1    Die Parteien verpflichten sich, alle wechselseitig erhaltenen Informa-tionen vertraulich zu behandeln, ausschließlich aufgrund und nach Maßgabe des Auftrags einzuset-zen und vor dem unbefugten Zu-griff Dritter zu sichern.
7.2    Die vorgenannten Geheimhal-tungspflichten gelten nicht für In-formationen, die (a) zum Zeitpunkt des Erhalts bereits öffentlich zu-gänglich sind, (b) ohne Verschul-den der geheimhaltungspflichtigen Partei später öffentlich bekannt werden, oder (c) die die an sich geheimhaltungspflichtige Partei rechtmäßig von dritter Seite ohne Verpflichtung zur Geheimhaltung erhält.
7.3    Unbeschadet der vorstehenden Bestimmungen sind die Parteien berechtigt, ihren gesetzlichen Aus-kunftspflichten auch hinsichtlich der geschützten Informationen nachzukommen.
7.4    Die Pflicht zur Geheimhaltung besteht auch nach Vertragsbeen-digung fort.

8.    Sonstiges

8.1    Zwischen den Parteien gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
8.2    Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten zwischen den Parteien ist Köln oder nach Wahl von KuC der Sitz des Kun-den.
8.3    Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirk-sam sein oder werden oder eine an sich notwendige Regelung nicht enthalten, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Best-immungen nicht berührt. Die Par-teien haben durch unverzügliche Vereinbarung eine unwirksame Bestimmung durch eine solche zu ersetzen, die, soweit rechtlich möglich, der unwirksamen Be-stimmung inhaltlich am nächsten kommt und dem wirtschaftlichen Interesse der Parteien an der un-wirksamen Bestimmung am ehes-ten entspricht.

B.    Besondere Bestimmungen für den Kauf von Hardware

9.    Leistungsumfang

KuC verkauft dem Kunden die in einem Auftrag im Einzelnen be-zeichnete Hardware („Vertrags-hardware“) und überlässt ihm die dazugehörige Benutzerdokumen-tation.

10.    Lieferung

10.1    KuC liefert die Vertragshardware zu dem in einem Auftrag bezeich-neten Liefertermin an die im Auf-trag bezeichnete Adresse. Die be-zeichneten Liefertermine werden von KuC gesondert bestätigt und sind erst dann verbindlich.
10.2    Die Einhaltung der Liefertermine durch KuC steht unter dem Vorbe-halt, dass der Kunde etwaige zur Leistungserbringung erforderliche Mitwirkungs- und Beistellungs-pflichten rechtzeitig erfüllt. 
10.3    Teillieferungen sind zulässig, wenn sie für den Kunden wirtschaftlich sinnvoll nutzbar sind. Sie können gesondert berechnet werden.

11.    Eigentumsvorbehalt

11.1    KuC behält sich das Eigentum an der Vertragshardware bis zur voll-ständigen Zahlung des Kaufprei-ses und Erledigung sämtlicher aus der Geschäftsbeziehung resultie-render Forderungen vor (erweiter-ter Eigentumsvorbehalt).
11.2    Übersteigt der Wert der Sicherhei-ten gemäß dem vorstehenden Ab-satz den Betrag der hierdurch ge-sicherten noch offenen Forderun-gen auf absehbare Dauer um mehr als 10 %, so ist der Kunde berech-tigt, von KuC insoweit die Freigabe von Sicherheiten zu verlangen, als eine Überschreitung in oben ge-nannter Höhe vorliegt. 
11.3    Bis zum Eigentumsübergang ist der Kunde verpflichtet, die Ver-tragshardware pfleglich zu behan-deln, auf eigenen Kosten instand zu halten sowie gegen Verschlech-terung, Untergang und Verlust zu versichern. Etwaige Versiche-rungsansprüche oder andere Er-satzansprüche wegen Verschlech-terung, Untergangs oder Verlust der Vorbehaltsware tritt der Kunde bereits hiermit an die dies anneh-mende KuC als Sicherheit ab. Be-schädigungen und Abhanden-kommen der Vertragshardware und Insolvenz des Kunden teilt der Kunde KuC unverzüglich mit. 
11.4    Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter weist der Kunde den Dritten auf die KuC an der Vertragshardware zustehenden Rechte hin und benachrichtigt KuC unverzüglich.

12.    Gewährleistung

12.1    KuC übernimmt für die Vertrags-hardware keine Beschaffenheits-, Haltbarkeits- oder sonstige Garan-tie, es sei denn, KuC hat im Ein-zelfall eine als solche bezeichnete Garantie ausdrücklich und schrift-lich erklärt.
12.2    Die Rechte des Kunden wegen Mängeln der Vertragshardware richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern in dieser Ziffer 12 nichts Abweichendes vereinbart ist.
12.3    Der Kunde wird die Vertragshard-ware unverzüglich nach Erhalt prü-fen und erkennbare Mängel unver-züglich rügen. Die Rüge gilt nicht als unverzüglich, wenn sie später als eine (1) Woche nach Eingang der Lieferung erfolgt. Mängel, die trotz unverzüglicher Überprüfung durch den Kunden erst zu einem späteren Zeitpunkt erkennbar wer-den, wird der Kunde unverzüglich nach deren Entdeckung rügen; die Rüge hat innerhalb von einer (1) Woche nach Entdeckung des Mangels zu erfolgen. Rügt der Kunde Mängel nicht gemäß dieser Ziffer 12.3, gilt die Vertragshard-ware als genehmigt, sodass er aus dem Mangel keine Rechte mehr geltend machen kann. Im Rahmen einer Rüge ist der Kunde im Rah-men des Zumutbaren verpflichtet, KuC Informationen über Art und Auftreten dieser Mängel zur Verfü-gung zu stellen und bei der Ein-grenzung dieser Mängel ange-messen mitzuwirken.
12.4    Liegt ein Sach- oder Rechtsman-gel vor, erfolgt die Mängelbeseiti-gung im Rahmen der Nacherfül-lung nach Wahl von KuC durch Nachlieferung oder Nachbesse-rung.
12.5    Sofern sich aus der Art des Man-gels oder den sonstigen Umstän-den nichts anderes ergibt, gilt die Nacherfüllung frühestens nach dem zweiten erfolglosen Versuch seitens KuC als fehlgeschlagen.
12.6    Die Gewährleistungsfrist beträgt zwölf (12) Monate ab Gefahrüber-gang. Dies gilt nicht, sofern KuC nach Maßgabe der Ziffer 4 unbe-schränkt haftet.

C.    Besondere Bestimmungen für die Überlassung von Software

13.    Leistungsumfang

13.1    KuC überlässt dem Kunden die in einem Auftrag im Einzelnen be-zeichnete Standard-Server-, Be-triebssystem- und Anwendungs-Software („Vertragssoftware“) für die im Auftrag vereinbarte Zeit zur Nutzung nach Ziffer 14 und stellt ihm die dazugehörige Programm-dokumentation zur Verfügung.
13.2    KuC oder ein Dritter stellt die Software alternativ per Datenträ-ger oder zum Download über das Internet zur Verfügung.
13.3    Eine Überlassung von Aktualisie-rungen der Vertragssoftware durch KuC bzw. den Hersteller erfolgt – außer im Rahmen einer nach die-sen AGB geschuldeten Mängelbe-seitigung – nur aufgrund gesonder-ter Vereinbarung.

14.    Fremdsoftware, Nutzungsbedin-gungen des Softwareherstellers

14.1    Bei der Vertragssoftware handelt es sich ausschließlich um Fremd-software (Software Dritter); KuC ist nicht Hersteller der Vertragssoft-ware.
14.2    Daher bietet KuC die Vertrags-software allein auf Basis der Nut-zungsbedingungen, einschließlich einer etwaigen 
Regelung von Auditrechten, des Softwareherstellers an, die auf dessen Internetseiten 
abrufbar sind. Der Kunde wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er die Vertragssoftware nur nutzen darf, wenn er einen geson-derten Nutzungsvertrag mit dem Softwarehersteller abschließt. Wenn der Kunde die Nutzungsbe-dingungen des Softwareherstellers nicht akzeptiert, kann er die Ver-tragssoftware nicht nutzen.

15.    Gewährleistung

15.1    Die Gewährleistung bei Mängeln der Vertragssoftware durch KuC ist ausgeschlossen, sofern eine Man-gelbeseitigung nicht durch eine Neulieferung, die Beschaffung und Einspielung von allgemein verfüg-baren Upgrades, Updates und Service Packs oder durch Service Calls erbracht werden kann.
15.2    Soweit Vertragssoftware dem Kunden auf Dauer überlassen wird, gilt für die Rechte des Kun-den wegen Mängeln ergänzend zu Ziffer 15.1 Ziffer 12 entsprechend.
15.3    Soweit Vertragssoftware dem Kunden zeitweise zur Nutzung überlassen wird, gelten wegen Mängeln der Vertragssoftware die gesetzlichen Bestimmungen. so-fern nicht in den Ziffern 15.4 bis 15.6 etwas anderes geregelt ist.
15.4    Die Ziffern 12.1 und 12.3 gelten entsprechend.
15.5    KuC wird Mängel nach Zugang einer Mängelrüge innerhalb einer angemessenen Frist nach eigener Wahl und soweit tatsächlich mög-lich entweder beseitigen (Nach-besserung) oder mit Zustimmung des Kunden, die nicht ohne sachli-chen Grund verweigert werden darf, eine mangelfreie Leistung be-reitstellen (Neulieferung). Im Rah-men der Nachbesserung gilt ein Mangel als beseitigt, wenn zumut-bare Umgehungen des Mangels ermöglicht werden. Im Falle einer Neulieferung ist KuC auch zur Be-reitstellung einer neuen (Pro-gramm-)Version mit gleichwerti-gem Funktionsumfang berechtigt, es sei denn, dies ist für den Kun-den unzumutbar, etwa im Fall des Erfordernisses eines anderen Be-triebssystems oder leistungsfähi-gerer Hardware bzw. Peripheriege-räte. Die Notwendigkeit der Einar-beitung des Kunden in eine gege-benenfalls geänderte Pro-grammstruktur oder Anwenderfüh-rung begründet grundsätzlich kei-ne Unzumutbarkeit.
15.6    Schlägt die Nacherfüllung zweimal fehl oder ist eine Nachfrist dem Kunden nicht zumutbar, insbeson-dere wenn KuC die Nacherfüllung endgültig und ernsthaft verweigert hat, kann der Kunde die vereinbar-te Vergütung um einen angemes-senen Betrag mindern, oder, falls ein wesentlicher Mangel vorliegt, der die Nutzung der Vertragssoft-ware für den Kunden unzumutbar erschwert, den Vertrag über die zeitweise Überlassung der Soft-ware kündigen.

16.    Sicherung der Software

16.1    Der Kunde muss geeignete Vor-kehrungen treffen, um die Ver-tragssoftware, die Benutzerdoku-mentation und ggf. vorhandene Zugangsdaten vor dem unberech-tigten Zugriff durch Dritte zu schüt-zen. 
16.2    KuC ist berechtigt, die vertrags-gemäße Nutzung der Vertrags-software zu überprüfen (Soft-wareaudit). Hierzu wird der Kunde KuC oder einem von KuC mit der Auditierung beauftragten Dritten in den Räumen des Kunden während der üblichen Geschäftszeiten die erforderlichen Unterlagen zur Ver-fügung stellen, Auskünfte erteilen, Zugang zu den Geschäftsräumen und den Rechnern gewähren, auf welchen die Vertragssoftware in-stalliert. Dabei wird KuC darauf achten, den Betrieb so wenig wie möglich zu stören. Bei der Prüfung ist außerdem dafür Sorge zu tra-gen, dass KuC bzw. dem beauf-tragten Dritten keine personenbe-zogenen Daten Dritter bekannt werden.

D.    Installation, Einrichtung und Herstellung der Betriebsbereitschaft

17.    Leistungen von KuC

17.1    Soweit in einem Auftrag verein-bart, übernimmt KuC die Aufstel-lung von Vertragshardware und die Installation von Vertragssoftware, bindet diese an die bereits beste-hende Infrastruktur an und führt deren Betriebsbereitschaft wie im Auftrag definiert herbei.
17.2    Geschuldet werden nur die ver-traglich beschriebenen Leistungen; nicht zu den vertraglichen Leistun-gen von KuC im Sinne dieses Ab-schnitts D zählen jedoch insbe-sondere folgende Leistungen:
17.2.1    Netzwerkverkabelung und Netzwerkanbindung;
17.2.2    Einrichtung von Software-schnittstellen;
17.2.3    Überlassung und Auswahl eines geeigneten Aufstel-lungsortes für die Vertrags-hardware;
17.2.4    Klimatisierung der Ver-tragshardware (ausrei-chende Be- und Entlüftung etc.);
17.2.5    Zugangssicherungen und -kontrollen der Aufstellungs-räume;
17.2.6    Stromversorgung / Potenti-alausgleiche am Aufstel-lungsort gemäß VDE 0100;
17.2.7    Einrichtung eines Sicher-heitskonzepts oder IT-Grundschutzes einschließ-lich Virenschutzprogramme.

18.    Mitwirkungspflichten des Kunden

Der Kunde hat vor Lieferung von Vertragshardware die räumlichen und technischen Voraussetzungen zu schaffen, die ggf. näher im Auf-trag bezeichnet sind.

E.    Beratungsleistungen

19.    Leistungsumfang

Beratungsleistungen erfolgen aus-schließlich zur Unterstützung des Kunden, der die alleinige Projekt-verantwortung trägt. Einen be-stimmten Erfolg schuldet KuC im Rahmen von Beratungsleistungen daher nicht.

F.    Wartungsvertrag

20.    Vertragsschluss

Sofern der Kunde einen Vertrag zur Wartung von Vertragssoftware oder Vertragshardware abschließt, ist der jeweilige Hersteller Ver-tragspartner. KuC vermittelt den Wartungsvertrag lediglich für den Hersteller und handelt nicht in ei-genem Namen. 

G.    Datenschutz

21.    Hinweis zur Nutzung Ihrer Daten für Werbung

Wir weisen Sie darauf hin, dass die Kramer & Crew GmbH & Co. KG, Stolberger Str. 5, 50933 Köln, Telefon: 0221-945243-0, Ihre Kon-taktdaten und sonstigen perso-nenbezogenen Daten über unsere Geschäftsbeziehung mit Ihnen auch für Direktwerbung verarbei-tet. Wir behalten uns vor, Sie auf verschiedenen Wegen anzuspre-chen: 
(1) Falls Sie uns die (mutmaßliche) Einwilligung erteilt haben, rufen wir Sie an.
(2) Falls Sie ausdrücklich eingewil-ligt haben oder wir Ihre E-Mail-Adresse im Zuge eines Kaufs oder der Erbringung einer Dienstleis-tung erhalten haben, schicken wir Ihnen E-Mails für eigene ähnliche Angebote, es sei denn, Sie haben dem widersprochen.
(3) Schließlich behalten wir uns vor, Sie postalisch anzuschreiben. 
Rechtsgrundlage dafür ist im Falle Ihrer Einwilligung Art. 6 (1) (a) DSGVO und ansonsten unser be-rechtigtes Interesse an Direktwer-bung nach Art. 6 (1) (f) DSGVO, gegebenenfalls in Verbindung mit § 7 Abs. 3 UWG. 
Sie haben jederzeit das Recht, der Verarbeitung Ihrer personenbezo-genen Daten für Werbezwecke und der Ansprache über einen oder alle der vorgenannten Wege zu widersprechen. Sie können den Widerspruch an 
Marketing@kramerundcrew.de richten. Außerdem werden wir Sie bei jeder werblichen Ansprache per E-Mail oder Post gesondert auf Ihr Widerspruchsrecht hinweisen. Weitere Informationen zum Daten-schutz bei Kramer & Crew finden Sie hier.
22.    Datenverarbeitung als Verant-wortlicher
Soweit wir als Verantwortlicher im Sinne der DSGVO personenbezo-gene Daten verarbeiten, finden Sie alle relevanten Informationen in den Datenschutzhinweisen auf unserer Webseite.

 

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